AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Fahrten in Zügen der Bielefelder Eisenbahnfreunde e.V.
(Stand Januar 2019)
§1 Betriebsführung
Alle Fahrten werden von den Bielefelder Eisenbahnfreunden e.V.(im folgenden
BEF genannt) durchgeführt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten
zwischen den BEF und allen natürlichen und juristischen Personen (im
folgenden Fahrgast genannt), welche die angemieteten Züge der BEF zu
Sonderfahrten buchen und / oder benutzen.
§2 Fahrkartenbestellung online
• Ihre Daten werden nur zur Verwaltung der Karten-
und nicht an Dritte weitergegeben.
• Ihre Bestellung einer Fahrkarte über unser online-
verbindlich. Da wir uns wegen der erforderlichen Kostendeckung vorbehalten
müssen, die Fahrt abzusagen, geben wir auf der Veranstaltungsseite der
jeweiligen Fahrt einen Stichtag bekannt, bis zu dem eine Kostendeckung
erreicht sein muss. Falls bis zum Stichtag keine Kostendeckung erreicht ist und
wir die Fahrt deshalb absagen müssen, geben wir dies auf der
Veranstaltungsseite bekannt. In diesem Fall wird Ihre Bestellung hinfällig.
• Wenn die Bestellung bei den BEF eingegangen ist, schicken wir Ihnen per E-
eine Bestätigung für die von Ihnen bestellte(n) Fahrkarte(n).
• Sofern zum Stichtag Kostendeckung erreicht ist, schicken wir Ihnen per E-
die Rechnung für die von Ihnen bestellte(n) Fahrkarte(n). Mit dem Zugang der
Rechnung kommt ein Beförderungsvertrag zustande. Der Fahrgast erkennt mit
Abschluss des Beförderungsvertrages diese AGB gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
an. Die AGB werden dadurch Bestandteil des Beförderungsvertrages.
• Bitte bezahlen Sie die Rechnung rechtzeitig vor Fahrtantritt, damit wir Ihnen
noch die Fahrkarte(n) per E-
eventuelle besondere Zahlungshinweise auf der jeweiligen
Veranstaltungsseite. Die Zahlung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der
Rechnung zu bewirken. Ist eine Zahlung nach Ablauf dieser Frist noch nicht
bewirkt, tritt Schuldnerverzug des Käufers ein.
• Eine jederzeitige Verfügbarkeit der Internetplattform kann aus technischen
Gründen nicht garantiert werden. Dem Käufer stehen daher keine Ansprüche
zu, wenn die Buchungsfrist für die gewünschte Fahrkarte in Folge eines
Ausfalls der Internetplattform verstrichen ist.
• Für den Kauf von Fahrkarten am oder im Zug oder auf anderem Weg gelten die
Bestimmungen entsprechend.
• Alle Anfragen werden von ehrenamtlichen Mitgliedern bearbeitet. Wir sind
bemüht, alle Anfragen möglichst schnell zu bearbeiten. Bitte berücksichtigen
Sie deshalb, dass einige Fragen etwas Zeit in Anspruch nehmen können und
teilweise erst Rücksprache mit anderen Mitgliedern gehalten werden muss.
§3 Stornierung der Buchungen
• Stornierungen müssen schriftlich oder per E-
Stornierungen haben keine Rechtswirksamkeit.
• Stornierung bis 14 Tage vor Reisebeginn: 25% Stornogebühren auf den
Reisepreis
• Stornierung 13 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn: 50% Stornogebühren auf den
Reisepreis
• Stornierung ab 3 Tage vor Reisebeginn: 100% Stornogebühren auf den
Reisepreis
§4 Absage und Änderung der Fahrt
• Sollte die Fahrt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen erheblich erschwert
oder unmöglich werden (z.B. Streckensperrungen, Streik, Höhere Gewalt), sind
wir berechtigt, die Fahrt abzusagen. Nur bei Totalausfall vor Fahrtbeginn des
Zuges werden die BEF bereits bezahlte Fahrgelder zurück erstatten.
• Bei allen unseren Fahrten beantragen wir die von uns gewünschten Fahrtzeiten
rechtzeitig bei DB-
eingepasst werden müssen, werden uns die endgültigen Fahrtzeiten häufig erst
kurzfristig vor Fahrtantritt bekannt gegeben. Bitte sehen Sie deshalb am Tag
vor der Fahrt auf unserer Homepage nach. Dort werden wir eventuelle
Änderungen bekannt geben.
• Gegenüber Regelzügen der Bahn haben wir eine entsprechend niedrigere
Priorität, was dazu führen kann, dass unsere Sonderzüge bei Verspätungen
oder anderen Störungen im Betriebsablauf in einem Bahnhof oder auf einem
Seitengleis warten und andere Züge passieren lassen müssen. Kann aus
diesem Grund der ursprüngliche Fahrplan nicht mehr eingehalten werden und
verringert sich dadurch die geplante Aufenthaltszeit am Zielort, besteht kein
Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Fahrpreises. Das primäre
Interesse der BEF ist die Fahrt mit einem nostalgischen oder besonderen Zug
und nicht der Aufenthalt am Zielort.
• Bei unvorhersehbarer Störung oder Ausfall eines historischen Fahrzeugs
bemühen wir uns um Ersatz. Sollte eine vorgesehene Dampflokomotive wegen
Waldbrandgefahr nicht eingesetzt werden können, werden wir uns bemühen,
die Fahrt mit E-
Einsatz eines bestimmten Fahrzeugs besteht nicht. Es besteht kein Anspruch
auf Vergütung bei vergeblicher Anreise,vorzeitigem Abbruch einer Fahrt o.a.
§5 Verhalten während der Fahrt
• Aufgrund von Profileinschränkungen wegen enger Brücken, nicht
zurückgeschnittener Bäume und Sträucher entlang der Fahrtstrecke, müssen
wir es aus Gründen der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste sowie aus
Haftungsgründen allen Fahrgästen untersagen, sich während der Fahrt aus
dem Fenster zu lehnen.
• Der Aufenthalt auf Bühnen und offenen Plattformen ist während der Fahrten bei
geöffneten Gittern oder Fenstern nicht gestattet.
• Kindern unter 12 Jahren ist der Aufenthalt auf Bühnen und Plattformen nur in
Begleitung von Erwachsenen gestattet.
• Beachten Sie das Rauchverbot im Zug. Dies gilt auch für das Rauchen auf
offenen Plattformen während der Fahrt. Werfen Sie keine glimmenden oder
brennenden Gegenstände aus dem Zug.
• Die Fahrgäste sind verpflichtet, den betrieblichen Anweisungen unseres
Personals Folge zu leisten. Diese Anweisungen dienen Ihrer Sicherheit.
• Wir sind berechtigt, Personen, die durch ihr Verhalten die betriebliche
Sicherheit, das Zugpersonal oder andere Fahrgäste gefährden oder belästigen,
aus dem Zug zu weisen. Eine Fahrpreiserstattung ist für diesen Fall
ausgeschlossen.
§6 Leistungsumfang und Beförderungsbestimmungen
• Die Sonderfahrten dienen der Präsentation von historischen Fahrzeugen und
sind daher nicht Bestandteil des Öffentlichen Personennahverkehrs.
Die Fahrgastfahrten der BEF unterfallen als Einzelleistungen nicht den
gesetzlichen Vorschriften über den Reisevertrag im Sinne der §§ 309
ff und 651a ff BGB. Es besteht daher keine Beförderungspflicht.
• Bei Fahrgastfahrten besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, es
sei denn, eine Reservierungspflicht oder -
bekanntgegeben worden. Rücknahmen von Reservierungen oder Fahrkarten
sind grundsätzlich möglich. Der Verein behält sich einen Anspruch auf den
Ersatz hierdurch entstehender Aufwendungen ausdrücklich vor.
• Bedingt durch die historische Bauart (hohe Stufen, enge Türen und
Durchgänge) der Fahrzeuge ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte
Personen nicht immer gewährleistet. Unser Personal bemüht sich aber, den
Zugang durch Unterstützung zu ermöglichen. Die Entscheidung über die
Mitnahme liegt bei unserem Zugführer. Sollte eine Mitnahme nicht möglich sein,
erstatten wir den bezahlten Fahrpreis auch für eine Begleitperson.
§7 Haftung
• Dampflokomotiven entwickeln zwangsläufig Ruß, Dampf und Funkenflug. Wir
können daher keine Haftung für dadurch verursachte Sach-
Personenschäden übernehmen.
• Im Übrigen haften wir für Sachschäden nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens der BEF. Die Haftung für Sachschäden ist auf den Betrag
des dreifachen des Preises der gekauften Fahrkarte begrenzt.
• Im Übrigen haften wir für Personenschäden oder bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, hier jedoch nur auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist
ausgeschlossen. In diesem Fall befindet sich der Geschädigte in der
Beweispflicht.
• Der Ablauf der Sonderfahrten der BEF entspricht in weiten Teilen nicht den
aktuellen baulichen und technischen Komfortstandards des öffentlichen
Personennah-
Wagen nicht höhengleich zum Bahnsteig. Die Wagentüren sind möglicherweise
nicht automatisch verriegelt. Die an Sonderfahrten beteiligten Fahrgäste haben
sich deshalb diesen Gegebenheiten entsprechend vorsichtig zu verhalten
(erhöhte objektive Sorgfaltspflicht).
• Den schriftlichen Hinweisen und mündlichen Anweisungen des
Begleitpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
• Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen BEF außer in den
vorgenannten Fällen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
• Über den Ersatz von Schäden und Aufwendungen entscheidet der Vorstand der
BEF nach schriftlichem Eingang in Antragsform in jedem Einzelfall individuell
und situationsangemessen.
§8 Schlussbestimmungen
• Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine
Bestimmung dieser Bedingungen nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die
angreifbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, mit der der
erstrebte wirtschaftliche und ideelle Zweck weitestgehend erreicht wird.
Dasselbe gilt sinngemäß für das Ausfüllen von Vertragslücken.
• Wir sind gemäß unserer Satzung als gemeinnütziger Verein tätig. Hauptziel ist
der Erhalt des ehemaligen Bahnbetriebswerks Bielefeld.
• Gerichtsstand für beide Parteien ist Bielefeld